Die Rolle eines Geschäftsführers ist im Unternehmen von zentraler Bedeutung. Dennoch kann es Situationen geben, in denen eine Auswechslung unvermeidlich wird. Dabei ist es entscheidend, zwischen der ABBERUFUNG ALS GESCHÄFTSFÜHRER und der KÜNDIGUNG DES DIENSTVERTRAGS zu unterscheiden. Beide Vorgänge unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Regelungen und haben verschiedene Konsequenzen. DEMUTH - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Potsdam bietet hierzu fundierte Beratung.
WAS BEDEUTET DIE ABBERUFUNG ALS GESCHÄFTSFÜHRER?
Die Abberufung als Geschäftsführer ist ein gesellschaftsrechtlicher Akt. Sie erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung und entbindet die betroffene Person von ihrer Organstellung. Damit endet die Befugnis, das Unternehmen nach außen zu vertreten. Ein typischer Grund für die Abberufung kann ein Vertrauensverlust der Gesellschafter sein.
Wichtig: Die Abberufung betrifft ausschließlich die Organstellung des Geschäftsführers und nicht automatisch dessen Dienstverhältnis. Die Anstellung besteht weiter, sofern keine separate Kündigung erfolgt.
WIE ERFOLGT DIE KÜNDIGUNG DES DIENSTVERTRAGS?
Der Dienstvertrag des Geschäftsführers regelt dessen arbeitsrechtliche Beziehung zum Unternehmen. Eine Kündigung des Dienstvertrags kann durch das Unternehmen oder den Geschäftsführer selbst erfolgen. Dabei gelten je nach Vertragstyp unterschiedliche Regelungen:
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Freier Dienstvertrag: Keine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
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Arbeitsvertrag: Ggf. Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, sofern der Geschäftsführer nicht als Organ tätig ist.
Die Kündigung des Dienstvertrags muss schriftlich erfolgen und Fristen sowie vertragliche Bestimmungen einhalten.
UNTERSCHIEDE IN DER PRAXIS
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Rechtsgrundlagen:
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Abberufung: Gesellschaftsrecht (z. B. § 38 GmbHG).
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Kündigung: Arbeits- oder Dienstvertragsrecht.
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Wirkung:
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Abberufung: Ende der Organstellung.
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Kündigung: Ende des vertraglichen Arbeitsverhältnisses.
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Voraussetzungen:
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Abberufung: Gesellschafterbeschluss.
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Kündigung: Einhaltung der Kündigungsfristen und ggf. Nachweis eines Kündigungsgrundes.
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DEMUTH - FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT FASST ZUSAMMEN
Die Abberufung als Geschäftsführer und die Kündigung des Dienstvertrags sind zwei unabhängige Vorgänge. Unternehmen sollten diese juristischen Prozesse sauber trennen und stets auf die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen achten. Die Kanzlei Demuth in Potsdam steht Ihnen bei allen rechtlichen Fragen zu diesem Thema beratend zur Seite, um Konflikte oder rechtliche Risiken zu vermeiden.
Meta-Beschreibung: Erfahren Sie von der Kanzlei Demuth in Potsdam den Unterschied zwischen der Abberufung als Geschäftsführer und der Kündigung des Dienstvertrags und worauf es rechtlich ankommt.
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