Viele Geschäftsführer fragen sich: Welches Gericht ist zuständig, wenn es zu Streitigkeiten mit der Gesellschaft kommt – das Arbeitsgericht oder die ordentliche Gerichtsbarkeit? Die Wahl des richtigen Gerichts hat erhebliche Auswirkungen auf Verfahrensdauer, Kosten und Prozessrisiken. In diesem Beitrag erklären wir ausführlich, wann das Arbeitsgericht zuständig ist und wann Geschäftsführer vor die ordentlichen Gerichte müssen.
1. Arbeitsgericht oder ordentliche Gerichtsbarkeit – Wo liegt der Unterschied?
Arbeitsgericht: Zuständigkeit und Vorteile
Das Arbeitsgericht ist für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig. Typische Fälle sind:
- Kündigungsschutzklagen
- Lohnstreitigkeiten
- Abmahnungen
Vorteile der Arbeitsgerichtsbarkeit:
- Schnellere Verfahren
- Geringere Gerichtskosten
- Kein zwingendes Kostenrisiko für die unterliegende Partei in der ersten Instanz
Ordentliche Gerichtsbarkeit: Zuständigkeit für Geschäftsführer
Die ordentlichen Gerichte (Landgericht oder Amtsgericht) entscheiden über alle anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten. Für Geschäftsführer gilt:
- Zuständigkeit liegt meist beim Landgericht
- Höhere Verfahrenskosten und strengere Regeln zur Kostentragung
- Vertretung durch einen Anwalt ist Pflicht vor dem Landgericht
2. Ist ein Geschäftsführer Arbeitnehmer? Die entscheidende Frage
Ob ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer eingestuft wird, ist zentral für die Gerichtszugehörigkeit.
Grundsatz: Ein Geschäftsführer einer GmbH ist nach deutschem Recht kein Arbeitnehmer, da er organschaftlich tätig ist.
Das bedeutet:
- Geschäftsführer werden per Gesellschafterbeschluss bestellt.
- Sie vertreten die Gesellschaft nach außen.
- Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften wie das Kündigungsschutzgesetz gelten nicht.
Folge: Geschäftsführer unterliegen nicht der Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern müssen ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten durchsetzen.
3. Wann sind Arbeitsgerichte doch zuständig? Die Ausnahmen
Trotz der allgemeinen Regel gibt es Ausnahmen, in denen ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer gilt und das Arbeitsgericht zuständig sein kann:
- Formelle Bestellung ohne echte Entscheidungsfreiheit – Wenn ein Geschäftsführer nur auf dem Papier Geschäftsführer ist, aber weisungsabhängig agiert.
- Rückkehr ins Arbeitsverhältnis nach Abberufung – Falls der Geschäftsführer nach seiner Abberufung ein reguläres Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft eingeht.
- Vorheriges Arbeitsverhältnis – War der Geschäftsführer zuvor Angestellter des Unternehmens, kann er nach der Abberufung auf Wiedereinstellung klagen.
- In diesen Sonderfällen kann das Arbeitsgericht die Streitigkeit entscheiden.
4. Fazit: Meist ist das Landgericht zuständig
In den meisten Fällen gilt: Geschäftsführer müssen sich an die ordentliche Gerichtsbarkeit wenden – in der Regel das Landgericht.
Arbeitsgerichte sind nur in seltenen Ausnahmefällen zuständig.
Geschäftsführer sollten sich im Streitfall frühzeitig von einem spezialisierten Anwalt für Gesellschaftsrecht oder Arbeitsrecht beraten lassen.
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