Gerichtsstand für Geschäftsführer – Arbeitsgericht oder ordentliche Gerichtsbarkeit?
Geschäftsführer sind in der Regel keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, weshalb bei Streitigkeiten mit der Gesellschaft die ordentliche Gerichtsbarkeit (meist Landgericht) zuständig ist. Das Arbeitsgericht entscheidet nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Geschäftsführer weisungsabhängig ist oder nach der Abberufung ins Arbeitsverhältnis zurückkehrt.
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